Renten

Das Versorgungswerk gewährt seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen nach Erfüllung der Voraussetzungen die folgenden Leistungen:

  1. Altersrente
  2. Berufsunfähigkeitsrente
  3. Hinterbliebenenrente
  4. Erstattung beim Ausscheiden

Auf die Leistungen des Versorgungswerkes besteht unbeschadet des § 21 Abs. 5 der Satzung ein Rechtsanspruch.  Dies gilt nicht für Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen, auf die ein Rechtsanspruch nicht besteht.  Die Leistungen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt.  Alle laufenden Leistungen des Versorgungswerkes werden, soweit die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes regelt, vom Beginn des Monats an gewährt, der auf den Monat folgt, in dem der Versorgungsfall eingetreten ist. Alle laufenden Leistungen des Versorgungswerkes werden monatlich im Voraus gezahlt.  Renten, die einen Monatsbeitrag in Höhe von 1 von Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht überschreiten, werden nach versicherungsmathematischen Grundsätzen abgefunden und erlöschen mit Zahlung der Abfindung.