Altersrente

1. Nach § 25 der Satzung des Versorgungswerkes erhält jedes anspruchsberechtigte Mitglied des Versorgungswerkes eine lebenslange Altersrente, sobald das in der folgenden Übersicht ausgewiesene Lebensalter (Regelaltersgrenze) erreicht ist.

Geburtsjahr Regelaltersgrenze
  Jahre Monate
alle bis 1946 65 0
1947 65 1
1948 65 2
1949 65 3
1950 65 4
1951 65 5
1952 65 6
1953 65 7
1954 65 8
1955 65 9
1956 65 10
1957 65 11
1958 66 0
1959 66 2
1960 66 4
1961 66 6
1962 66 8
1963 66 10
alle ab 1964 67 0

Der Anspruch auf Zahlung der regulären Altersrente beginnt am Ersten des der Vollendung der Regelaltersgrenze folgenden Monats. Der Anspruch auf Zahlung der Altersrente endet mit Ablauf des Monats, in dem das berechtigte Mitglied stirbt.

2. Das Mitglied kann schriftlich beantragen, den Beginn der Altersrente frühestens auf den Ersten des der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Monats, soweit die Mitgliedschaft im Versorgungswerk bis 31. Dezember 2011 einschließlich begründet worden ist und für die danach begründeten Mitgliedschaften frühestens auf den Ersten des der Vollendung des 62. Lebensjahres folgenden Monats vorzuziehen.

3. Das Mitglied kann schriftlich beantragen, den Beginn der Altersrente auf einen späteren Zeitpunkt zu verlegen, um dadurch eine Erhöhung der Altersrente zu bewirken, spätestens jedoch zu dem Monatsersten, der auf die Vollendung des 70. Lebensjahres erfolgt.

Der Antrag muss mindestens einen Monat vor dem Beginn der regulären Altersrente gemäß Abs. 1 an das Versorgungswerk gerichtet werden. Mit dem Antrag muss die Erklärung des Mitgliedes verbunden sein, ob es für die Dauer des Aufschubes für den Beginn der Altersrente weitere Beiträge zahlen wird, um eine zusätzliche Erhöhung der Altersrente zu erreichen.

4. Das Mitglied kann den Aufschub für den Beginn der Altersrente jederzeit durch eine entsprechende Anzeige an das Versorgungswerk beenden. Die Zahlung der Altersrente beginnt dann mit dem 1. des dieser Anzeige folgenden Monats.