FAQ

Mit der Einrichtung der Rubrik FAQ des Versorgungswerkes möchten wir Ihnen die Möglichkeit geben, sich schnell und umfassend über Themen zu informieren, zu denen Sie Fragen haben. Sollte eine Ihrer Fragen hier nicht aufgeführt sein, stehen wir Ihnen auch gern perönlich zur Verfügung. Die telefonische Sprechzeit finden Sie auf der Startseite.

Sie können schriftlich beantragen, den Beginn der Altersrente frühestens auf den Ersten des der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Monats, soweit die Mitgliedschaft im Versorgungswerk bis 31. Dezember 2011 einschließlich begründet worden ist und für die danach begründeten Mitgliedschaften frühestens auf den Ersten des der Vollendung des 62. Lebensjahres folgenden Monats vorzuziehen. 

Ansonsten erhält jedes anspruchsberechtigte Mitglied eine Altersrente, sobald die Regelaltersgrenze (§ 25 Abs. 1 der Satzung) erreicht ist. Beiträge sind bis zur individuellen Regelaltersgrenze zu entrichten.

Aus der Tabelle "Anhebung der Altersgrenze für die Regelaltersgrenze" können Sie die Anhebung der Altersgrenze für die Regelaltersgrenze entnehmen können. 
Anhebung der Altersgrenze für die Regelaltersgrenze 12 KB 

Nach Erreichen der Regelaltersgrenze kann der Beginn der Altersrente auf Antrag auf einen späteren Zeitpunkt (maximal bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres) aufgeschoben werden, ohne dass in dieser Zeit weitere Beiträge eingezahlt werden müssen. Werden jedoch auch für die Dauer des Aufschubs weitere Beiträge eingezahlt, führt dies zu einer zusätzlichen Erhöhung der Altersrente.

 

Ja, der einmal gewählte Beitragssatz kann für die Zukunft erhöht und auch wieder herabgesetzt werden. Eine Erhöhung kann um jeweils ein oder zwei Zehntel des jeweiligen Höchstbeitrages (in der Deutschen Rentenversicherung) erfolgen (persönlicher Pflichtbeitrag). Sie ist nur bis zu 10 Zehntel des jeweiligen Höchstbeitrages möglich. Eine Herabsetzung kann höchstens bis auf den Regelpflichtbeitrag erfolgen (5/10 für selbständige, 1/10 für angestellte Mitglieder). Die Bestimmung des Beitragssatzes für den Pflichtbeitrag erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Versorgungswerk bis spätestens 30. November mit Wirkung ab Januar des Folgejahres.
 

Bei den in den Tabellen angegebenen Rentenleistungen handelt es sich um "berechnete" Mindestrenten, die nach versicherungsmathematischen Formeln unter Berücksichtigung konservativer Modalitäten errechnet wurden. Erzielte Überschüsse können für eine Rentendynamisierung verwendet werden. Allerdings handelt es sich dabei nicht um "garantierte" Leistungen, die einklagbar sind. Wenn sich diese Mindesterträge auf dem Kapitalmarkt nicht mehr realisieren lassen, müssten auch die Rentenleistungen abgesenkt werden. Dies ist jedoch bei allen Anlageformen der Fall.

Nein, eine solche Situation ist nicht möglich, da eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht insolvenzfähig ist. Sollte das Versorgungswerk in finanzielle Schieflage geraten, weil das Anlagevermögen durch extreme Kursschwankungen so stark verlorengeht, dass die Rentenzusagen nicht mehr gehalten werden können, führt dies dazu, dass die Rentenhöhen entsprechend anzupassen sind. Ein Totalverlust aller Rentenansprüche wäre nur dann gegeben, wenn das gesamte Vermögen insgesamt aufgebraucht wäre. Da die Vermögensanlage danach gesteuert wird, dass eine möglichst risikoarme Anlage erfolgt, wäre eine solche Situation nur dann denkbar, wenn die gesamte Volkswirtschaft zusammenbricht.

Nein, der Regelpflichtbeitrag beträgt dann mindestens 5/10 und kann auf max. 10/10 erhöht werden.

Bislang wird die Geschäftsführung durch den Verwaltungsrat vorgenommen. Da ein Anschluss an ein anderes Versorgungswerk auf jeden Fall höhere Verwaltungskosten nach sich ziehen würde, soll es zunächst bei der bisherigen Lösung bleiben.

Dies lässt sich pauschal nicht beantworten. Wenn in Ihre Lebensversicherung die Berufsunfähigkeit eingeschlossen ist, kann es durchaus sinnvoll sein, diese Lebensversicherung weiterlaufen zu lassen, da bei Berufsunfähigkeit das Versorgungswerk erst nach einer Wartezeit von fünf Jahren zahlt. Generell ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Verwaltungskosten bei Lebensversicherungen im Allgemeinen größer sind als bei Versorgungswerken. Deshalb kann es sich durchaus auch noch für Mitglieder, die älter als 55 Jahre sind lohnen, sich über das Versorgungswerk eine zusätzliche Altersversorgung aufzubauen. Ob dabei eine bestehende Lebensversicherung reduziert oder beitragsfrei gestellt werden sollten, lässt sich am besten über einen Steuerberater oder einen unabhängigen Finanzberater abklären.
 

Nein, hierzu gibt es keine Untersuchungen. Die Bandbreite unterschiedlicher Wirtschaftlichkeit ist nicht sehr groß, weil der Kapitalmarkt für alle Anleger gleich ist und das Versicherungsaufsichtsamt hierbei enge Grenzen setzt.

Sowohl freiwillige Mitglieder als auch Pflichtmitglieder können über ihren Regelbeitrag hinaus Mehrzahlungen in Form von jährlichen Einmalzahlungen leisten. Diese Einmalzahlungen dürfen zusammen mit den Regelleistungen das Zweieinhalbfache des Höchstbetrages in der Deutschen Rentenversicherung nicht überschreiten.

Ja, je mehr man eingezahlt hat, umso höher fällt die spätere Rente aus.

Dazu muss man berücksichtigen, dass die Rente lebenslang ausbezahlt wird, z. T. 30 Jahre und länger. Auch dann, wenn Sie nur 10 Jahre eingezahlt haben. Außerdem stehen Versorgungsleistungen auch den Hinterbliebenen zu.

Beim Versorgungswerk gibt es keine prozentuale Aufteilung des Beitrags bezogen auf die abgesicherten Leistungen - Altersrente, Berufsunfähigkeit und Hinterbliebenenversorgung. Die Höhe der Berufsunfähigkeitsrente entspricht in etwa der ab dem 60. Lebensjahr zu erwartenden Altersrente.

Nur wenn ein Überleitungsabkommen mit dem betreffenden neuen Versorgungswerk besteht, können die Jahre aufaddiert werden. Besteht kein Überleitungsabkommen, ist es sinnvoll 5 Jahre im selben Versorgungswerk zu bleiben.

Die Berechnung der Berufsunfäigkeitsrente berücksichtigt zum einen die durch Beitragszahlungen erlangten und darüber hinaus die für die Zeit von Beginn der Berufsunfähigkeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres zugerechneten Steigerungszahlen (Zurechnungszeit).

Für die Zurechnungszeit wird der Beitrag unterstellt, den das Mitglied in den letzten vollen 60 Monaten vor Beginn der Berufsunfähigkeit im Durchschnitt entrichtet hat; insbesondere werden die Beiträge zur Höherversorgung (= freiwillige Mehrzahlungen) nicht berücksichtigt.

Ja, liegt eine Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung des Versorgungswerks vor, so erhalten Sie die Ihnen zustehende BU-Rente unabhängig von den Leistungen Dritter.

Ja, auf Antrag kann jeweils für ein Jahr ein ermäßigter Beitrag bis hin zu einer vollständigen Beitragsbefreiung gewährt werden. Dies gilt auch für andere Gründe wirtschaftlicher Härte.

Ja, wenn sie unter der Beitragsmessungsgrenze liegen (in 2015 bei einem Bruttoverdienst von 6.050 Euro), kann für den von Ihnen gewählten Beitragssatz Ihr tatsächliches Einkommen zugrunde gelegt werden.

Die genaue Höhe der Rente kann in keinem Versorgungswerk garantiert werden, weil sie einerseits von der Entwicklung am Kapitalmarkt und zum anderen von weiteren Faktoren, wie z.B. der Sterberate abhängig ist.

Der Verwaltungsrat des Versorgungswerkes entscheidet, wie die Gelder der Mitglieder angelegt werden. Er muss sich dabei an die Anlagerichtlinie des Versorgungswerkes halten. Der Aufsichtsausschuss überwacht die Anlagestrategien, die überwiegend konservativ, d.h. in mittel- bis langfristigen Geldanlagen im festverzinslichen Bereich erfolgen.

Die Anlage in Aktien ist entsprechend der Anlageverordnung nur eingeschränkt möglich und darf 25% des Anlagevolumens nicht überschreiten.

Das Wertpapierdepot wird bei der Sydbank gehalten, die nur solche Anlagen dem Verwaltungsrat vorschlägt, die überwiegend der EU-Richtlinie (2014/95/EU) des Europäischen Parlamentes zur Angabe nichtfinanzieller Informationen, wie z.B. Umwelt- und soziale Belange entsprechen.