1. Nach § 26 der Satzung des Versorgungswerkes hat ein Mitglied Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente, das bei Antragseingang keine Altersrente bezieht oder beziehen kann und das dauernd oder mindestens 90 Tage infolge von körperlicher oder seelischer Krankheit oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte unfähig ist, eine Erwerbstätigkeit in den zur Mitgliedschaft in der Psychotherapeutenkammer Schleswig-Holstein berechtigten Berufe auszuüben und seine gesamte psychotherapeutische Berufstätigkeit einstellt.
2. Der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente entsteht nur, wenn zwischen dem Beginn der Mitgliedschaft und dem Eintritt der Berufsunfähigkeit mindestens fünf Jahre liegen. Tritt die Berufsunfähigkeit durch einen Unfall ein, entfällt die Wartezeit, es muss jedoch mindestens ein Monatsbeitrag geleistet werden.
Die Regelung in § 31 Abs. 1 der Satzung bleibt vorbehalten.
3. Die Berufsunfähigkeit ist durch ein vom Mitglied auf seine Kosten vorzulegendes Gutachten nachzuweisen. Reicht der Nachweis nicht aus, holt das Versorgungswerk auf eigene Kosten ein weiteres Gutachten ein. Bei im Ergebnis abweichender Beurteilung bestellt der Vorstand der Psychotherapeutenkammer Schleswig-Holstein ein Obergutachten, dessen Feststellungen für das Mitglied und das Versorgungswerk verbindlich sind, es sei denn, dass die getroffenen Feststellungen offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Das Versorgungswerk trägt die Kosten für das von ihm bestellte Gutachten und für das Obergutachten.
Das Mitglied ist verpflichtet, bei der Erstellung der Gutachten mitzuwirken. Es hat die Gutachterin und Gutachter von der Schweigepflicht gegenüber dem Versorgungswerk zu entbinden.
4. Der Verwaltungsrat entscheidet über das Vorliegen oder Nichtvorliegen des Versorgungsanspruches, im Widerspruchsverfahren der Aufsichtsausschuss.
Die Berufsunfähigkeitsrente kann dauerhaft oder aber auch zeitlich begrenzt gewährt werden. Eine zeitliche Begrenzung der Berufsunfähigkeitsrente kommt insbesondere dann in Betracht, wenn zum Zeitpunkt der Gewährung der Rente noch nicht mit Sicherheit abzusehen ist, dass die Berufsunfähigkeit auf Dauer gegeben sein wird.
Die Bewilligung oder Weitergewährung von Berufsunfähigkeitsrente kann von Nachuntersuchungen oder sonstigen Bedingungen oder Auflagen abhängig gemacht werden.
5. Der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente endet mit Ablauf des Monates, in dem die Anspruchsvoraussetzungen entfallen sind oder das Mitglied verstorben ist. Mit Vollendung des Lebensjahres, das gemäß § 25 Abs. 2 erstmalig den Anspruch auf Altersrente begründet, wird die Berufsunfähigkeitsrente in eine gleich hohe Altersrente umgewandelt.
Im Übrigen wird das Mitglied in den Stand vor Beginn der Rentenzahlung versetzt.
6. Über einen Widerspruch gegen die Entscheidung des Verwaltungsrates nach Abs. 3 entscheidet der Aufsichtsausschuss. Der Aufsichtsausschuss kann auf Kosten des Versorgungswerkes eine erneute ärztliche Begutachtung veranlassen und seiner Entscheidung zugrunde legen.