1. Scheidet ein Mitglied aus der Pflichtmitgliedschaft des Versorgungswerkes aus, ohne von der Möglichkeit einer Fortsetzung der Mitgliedschaft Gebrauch zu machen, so sind ihm auf Antrag 60 vom Hundert seiner bisher gezahlten Beiträge zu erstatten, wenn die Mitgliedschaft zum Zeitpunkt des Ausscheidens nicht mehr als 59 Monate andauerte.
2. Wird die Erstattung nach Absatz 1 nicht beantragt, bleibt die Anwartschaft aufrecht erhalten. Die Höhe des Rentenanspruches wird nach den Bestimmungen des § 27 ermittelt.
3. Wird eine freiwillige Mitgliedschaft gekündigt, so werden auf Antrag dem ausscheidenden Mitglied 60 vom Hundert seiner bisher gezahlten Beiträge erstattet, wenn die Mitgliedschaft zum Zeitpunkt des Ausscheidens nicht mehr als 59 Monate andauerte.
Die im Rahmen einer Höherversorgung zusätzlich gezahlten Beiträge werden auf Antrag mit 60 vom Hundert erstattet, wenn die Beendigung innerhalb der Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfolgt.
4. Ausgenommen von der Erstattung sind die Beitragsteile, die für die Durchführung eines Versorgungsausgleiches erforderlich sind sowie ebenfalls die Beitragsteile, die aufgrund einer gesetzlichen Zahlungs- oder Nachzahlungsverpflichtung durch einen Dritten erfolgt sind (Arbeitgeberanteile als Ersatz für die Zahlung zur Sozialversicherung, Zahlungen der Bundesagentur für Arbeit während Bestehen der Arbeitslosigkeit, Nachzahlungen einer öffentlichen Stelle aufgrund der Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses etc.).
5. Eine Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft und der zusätzlichen Höherversorgung ist nur möglich, solange der eine Rentenzahlung auslösende Versicherungsfall noch nicht eingetreten ist.
6. Mit der Wirksamkeit des Bewilligungsbescheides über die zurückzuerstattenden Beträge enden die Rechte und Pflichten des ausgeschiedenen Mitgliedes. Der Rückgewährbetrag kann nicht wieder eingezahlt werden.