1. Der Monatsbetrag der Alters- bzw. der Berufsunfähigkeitsrente wird auf zwei Dezimalstellen berechnet. Er ist das Produkt aus der Rentenbemessungsgrundlage und der Summe der verzinsten Steigerungszahlen, die vom Beginn der Mitgliedschaft bis zum Rentenbeginn durch entrichtete Beitragszahlungen und im Falle der Berufsunfähigkeitsrente zusätzlich durch bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres zugerechnete Beitragszahlungen erreicht wurde.
2. Die Rentenbemessungsgrundlage für Rentenfälle beträgt auch in 2017 unverändert 43,05 EUR.
3. Für jedes Beitragsjahr wird eine verzinste Steigerungszahl wie folgt ermittelt:
Zunächst wird für das Beitragsjahr eine Steigerungszahl ermittelt als Quotient aus dem in diesem Jahr gezahlten Beitrag und dem höchsten Beitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten gemäß der §§ 157 bis 160 SGB VI (West). Die verzinste Steigerungszahl ergibt sich, indem die Steigerungszahl mit dem Faktor 1,0366 bis zum Beginn der Rentenzahlung, im Falle der Berufsunfähigkeitsrente mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres aufgezinst wird.
4. Zu der Summe der verzinsten Steigerungszahlen werden diejenigen verzinsten Steigerungszahlen hinzugerechnet, die für Zeiten, in denen eine Berufsunfähigkeitsrente bezogen wurde, dem bis zum Beginn der Berufsunfähigkeit erreichten Durchschnittsbeitrag entsprechen, wenn nach dem Bezug der Berufsunfähigkeitsrente erneut eine Beitragspflicht entstanden ist.
5. Die Berechnung der Berufsunfähigkeitsrente berücksichtigt zum einen die durch Beitragszahlungen nach Absatz 3 erlangten oder aufgrund einer früheren Berufsunfähigkeit gemäß Absatz 4 zugerechneten verzinsten Steigerungszahlen und darüber hinaus die für die Zeit von Beginn der Berufsunfähigkeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres zugerechneten verzinsten Steigerungszahlen (Zurechnungszeit).
Für die Zurechnungszeit wird zur Berechnung der verzinsten Steigerungszahlen der Beitrag unterstellt, den das Mitglied in den letzten vollen 60 Monaten vor Beginn der Berufsunfähigkeit im Durchschnitt nach den §§ 16 und 17 entrichtet hat; insbesondere werden die Beiträge zur Höherversorgung nach § 19 nicht berücksichtigt. Sollte die Mitgliedschaft weniger als 60 Monate bestehen, wird der Durchschnittsbeitrag für die vollen Monate der gesamten Mitgliedschaftszeit bestimmt. Für Zeiten der Nachversicherung wird bei der Bildung des Durchschnittsbeitrages eine Beitragszahlung des Mitgliedes in der Höhe unterstellt, in der das Mitglied als angestellter Pflichtversicherter hätte Beiträge entrichten müssen.
6. Verzinste Steigerungszahlen, die sich für ab dem 1. Januar 2011 entrichtete oder zugerechnete Beiträge ergeben, verringern sich um einen Generationsfaktor, der sich in Abhängigkeit vom Geburtsjahr des Mitgliedes ergibt. Der Generationenfaktor beläuft sich für das Geburtsjahr 1951 auf 0,3% und erhöht sich mit jedem folgenden Geburtsjahrgang jeweils um weitere 0,3 Prozentpunkte.
7. Beitragsbefreiungen und Ermäßigungen des laufenden Beitrages führen zu einer entsprechenden Ermäßigung des Versorgungsanspruches.
8. Die Kammerversammlung hat alljährlich unter Berücksichtigung des Preisgefüges der Gesamtwirtschaft sowie der Veränderungen der Lebenshaltungskosten für Versorgungsempfänger die Kaufkraft der Versorgungsleistungen des Versorgungswerkes zu überprüfen. Sie beschließt Ausgleichsmaßnahmen durch Gewährung freiwilliger Leistungen, falls das im Hinblick sowohl auf den Index der Gesamtwirtschaft angezeigt als auch auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versorgungswerkes vertretbar ist. Insbesondere setzt die Kammerversammlung die Rentenbemessungsgrundlage für Rentenfälle nach dem 31. Dezember 2010 und die Dynamisierung der laufenden Renten jährlich auf Grund des Jahresabschlusses und des versicherungsmathematischen Gutachtens des vorletzten Geschäftsjahres fest.